Satzung
des Fatima-Weltapostolates U. L. F. in Deutschland e. V.
§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Fatima-Weltapostolat U. L. F. in Deutschland e. V.
2. Der Verein versteht seine Tätigkeit als Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche. Nach staatlichem Recht ist der Verein ein rechtsfähiger Verein bürgerlichen Rechts. Als solcher ist er in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda eingetragen. Nach kirchlichem Recht ist der Verein Mitglied des Fatima-Weltapostolates, dem als öffentlicher Verein päpstlichen Rechts mit Dekret vom 07. Oktober 2005 kirchliche Rechtspersönlichkeit verliehen wurde.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Petersberg bei Fulda.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Gebets- und Opfergemeinschaft von Christen in Deutschland, die sich der Botschaft Mariens an die Welt, ausgesprochen in Fatima im Jahr 1917, verpflichtet fühlen. Zweck des Vereins ist die Botschaft Mariens in die Welt zu bringen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zusammenkünfte, religiöse Vorträge, Predigten, Exerzitienkurse, Einkehr- und Gebetstage, veröffentlichte Mitteilungen. Die Vereinigung sieht es weiter als ihre Aufgabe an, das Lai-enapostolat in der Katholischen Kirche zu fördern. Ferner sucht sie im Geiste der Botschaft von Fatima die Religiosität zu vertiefen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Die Vereinigung ist Mitglied des Internationalen Fatima-Weltapostolates mit der Zentrale in Fatima.
§ 5 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, die
a) gültig die Taufe empfangen haben,
b) sich zum katholischen Glauben bekennen oder ihm nahestehen,
c) einen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben und
d) sich im Sinne von Abs. 2 durch ein schriftlich abgegebenes Versprechen verpflichtet haben, ihr Leben im Geiste der Fatima-Botschaft zu gestalten.
2. Die Mitglieder verpflichten sich vor ihrer Aufnahme:
a) Die Weihe der Welt an das Unbefleckte Herz Mariens, die Papst Pius XII. am 31.10.1942 vollzogen hat, persönlich nachzuvollziehen und nach dieser Weihe zu leben.
b) Täglich den Rosenkranz oder wenigstens ein Gesätz des Rosenkranzes zu beten.
c) Jeden Tag in echtem Bußgeist jene Opfer zu bringen, die zur Erfüllung der Berufs- und Stan-despflichten notwendig sind.
d) Nach Möglichkeit den ersten Samstag im Monat zu Ehren des Unbefleckten Herzens Mariens als Sühnesamstag zu begehen.
Die Unterzeichnung der Versprechenserklärung gilt als Aufnahmeantrag. Er muss daher Name, Stand, Alter und Wohnort enthalten. Mit dem Antrag erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand auf Antrag. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt wird wirksam zum Schluss des Geschäftsjahres. Ausgetretene Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf ihren Anteil am Vereinsvermögen.
b) mit dem Tod eines Mitglieds;
c) durch Ausschluss.
Der Ausschluss erfolgt, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, durch Beschluss des Vorstandes mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Ausschließungsgründe sind insbesondere Glaubensaufgabe oder Abfall von der kirchlichen Gemeinschaft im Sinne des can. 316 CIC, grobe Verstöße gegen Satzung und Zielsetzung der Vereini-gung sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane, ferner unehrenhaftes Verhalten, durch das das Ansehen der Vereinigung gefährdet wird. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zur gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder zahlen jährlich einen finanziellen Beitrag. Über die Höhe und Fälligkeit beschließt der Nationale Arbeitskreis. Die Mitglieder werden um freiwillige Spenden gebeten.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Nationale Arbeitskreis
c) die Diözesanleitung
d) die Versammlung der Verantwortlichen der Gebetsgruppen
e) die Gebetsgruppen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, wobei eines der Vorstandsmitglieder Geistlicher sein soll:
a) dem Direktor für Deutschland als 1. Vorsitzenden
b) dem 2., stellvertretenden, Vorsitzenden
c) drei Beisitzern
d) dem Schriftführer
e) dem Schatzmeister.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern des Nationalen Arbeitskreises auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
3. Die Vorstandsmitglieder können im Fall grober Pflichtverletzung oder erheblicher Gefährdung der Interessen des Vereins durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden des Nationalen Ar-beitskreises insgesamt und einzeln abberufen werden. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds wählen die restlichen Mitglieder des Vorstands für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
4. Soweit dies nicht nach dieser Satzung dem Nationalen Arbeitskreis vorbehalten ist, besorgt der Vorstand alle Angelegenheiten des Vereins in eigener Zuständigkeit. Zu den Aufgaben des Vor-stands gehören insbesondere die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse des Nati-onalen Arbeitskreises. Dem Vorstand obliegt ferner die Verwaltung und Verwendung der finanzi-ellen Mittel. Dem Schatzmeister obliegt die Buchführung.
5. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils einzeln. Der stellvertretende Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Für den laufenden Zahlungsverkehr im Rahmen des Haushaltsplans kann der Vorstand auch generell schriftlich Vollmacht erteilen.
6. Der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der stellv. Vorsitzende hat den Vorstand unter An-gabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen, so oft die Geschäfte es erfordern oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und wenigstens drei Mitglieder einschl. des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren, Schriftführer und 1. Vorsitzender, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende zeichnen gegen.
§ 9 Nationaler Arbeitskreis
1. Der Arbeitskreis setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Diözesanleitern – jeweils ein Priester und ein Laie, notfalls zwei Laien. Außerdem kann der Vorstand eine begrenzte Zahl geeigneter Personen für eine befristete Amtszeit von 5 Jahren dem Nationalen Arbeitskreis zur Aufnahme vorschlagen. Die Verlängerung der Amtszeit ist möglich.
2. Aufgaben des Nationalen Arbeitskreises sind insbesondere:
- Entgegennahme der Geschäfts- und Jahresberichte des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Jahresrechnung bzw. -abschluss,
- Entlastung des Vorstandes, Wahl der Vorstandsmitglieder und Bestellung von Rechnungs- bzw. Wirtschaftsprüfern,
- Beschlussfassung über den Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan
- Festlegung der Höhe und Fälligkeit des Beitrages gemäß § 6
- Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins.
3. Der Nationale Arbeitskreis tagt mindestens einmal im Jahr. Der Nationale Arbeitskreis wird zusätzlich vom Vorsitzenden einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens ¼ der Mitglieder des Nationalen Arbeitskreises (NA) die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorsitzenden beantragen.
4. Sitzungen des Nationalen Arbeitskreises sind vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellv. Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern des Nationalen Arbeitskreises spätestens zwei Wochen vorher mit Tagesordnung zugehen. In dem Einladungs-schreiben ist Zeit, Ort sowie Tagesordnung der Veranstaltung anzugeben. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
5. Der Vorsitzende leitet die Sitzung des Nationalen Arbeitskreises, im Verhinderungsfall der stellv. Vorsitzende. Sind beide verhindert, wählt der Nationale Arbeitskreis die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs oder der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
6. Die Sitzung des Nationalen Arbeitskreises ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
7. Jede ordnungsgemäß eingeladene Sitzung des Nationalen Arbeitskreises ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist jedoch an die Anwesenheit des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall an die des stellv. Vorsitzenden gebunden. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Sitzung des Nationalen Arbeitskreises mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einla-dung hinzuweisen.
8. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
9. Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
10. Über die Art der Abstimmung (z. B. schriftlich, durch Zuruf oder Handaufheben) entscheidet der Vorsitzende. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Wahlen sind geheim. In Eil- oder sonstigen Ausnahmefällen, welche die oder der Vorsitzende bzw. die oder der stellv. Vorsitzende verbindlich feststellt, können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn sich alle Mitglieder in Textform mit dem zu fassenden Beschluss oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die so gefassten Beschlüsse sind zusätzlich in der Niederschrift über die nächste Sitzung aufzunehmen.
11. Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins können nur von einer zu diesem Zweck ein-berufenen Sitzung des Nationalen Arbeitskreises beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Nationalen Arbeitskreises zur Satzungsänderung und ¾ zur Vereinsauflösung. Über die Verwendung des Vereinsvermögens ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Die schriftliche Zustimmung der in der Sitzung des Nationalen Arbeitskreises nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so hat der Vorstand eine zweite Sitzung des Nationalen Arbeitskreises einzuberufen, die mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder eine Änderung und Ergänzung der Satzung sowie Auflösung des Vereins beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.
12. Über jede Sitzung des Nationalen Arbeitskreises und des Vorstandes ist von dem Schriftführer oder einem von dem Nationalen Arbeitskreis zu wählenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die von diesem und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versamm-lungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 10 Die Diözesanleitung
Das Fatima-Weltapostolat in Deutschland ist in Diözesangruppen eingeteilt. Falls die Gruppen in einer Diözese zu klein sind oder keinen eigenen geistlichen Diözesanleiter haben, können sie sich nach Rücksprache mit ihrem Bischof einer anderen Diözese anschließen.
Diese Gruppen werden geleitet von den Diözesanleitern, jeweils einem Priester und einem Laien, notfalls zwei Laien, wobei nach Größe der Diözese noch Stellvertreter gewählt werden können.
Die Diözesanleiter und ihre Stellvertreter werden alle fünf Jahre vom Vorstand gewählt und dem Diözesanbischof zur Ernennung vorgeschlagen. Wiederwahl ist möglich. Die Diözesanleiter und ihre Stellvertreter sind verpflichtet, ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit dem Vorstand auszuüben.
§ 11 Die Versammlung der Verantwortlichen der Gebetsgruppen und ihrer Helfer in einer Diözese
Zu einer Versammlung der Verantwortlichen einer Gebetsgruppe und ihrer Helfer werden diese von ihrer Diözesanleitung mindestens zwei Wochen vor dem Termin eingeladen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung.
In dieser Versammlung werden die Probleme der Gebetsgemeinschaft und ihre Aktivitäten bespro-chen, die Beschlüsse des Nationalen Arbeitskreises zur Verwirklichung weitergegeben und erörtert. Die Durchführung eines jährlichen diözesanen Gebetstages wird diesem Gremium empfohlen.
§ 12 Die Gebetsgruppen
Die Gebetsgruppe besteht aus den Gläubigen eines Ortes oder Bezirks, die regelmäßig im Sinne des Fatima-Weltapostolates zu gemeinsamem Gebet und anderen Aktivitäten sich treffen. Sie müssen einen verantwortlichen Leiter haben, der die Gruppe nach den Grundsätzen des Fatima-Weltapostolates führt und der Diözesanleitung verantwortlich ist.
§ 13 Ehrenvorsitzender
Der Nationale Arbeitskreis kann einer verdienten Persönlichkeit aus dem Kreis des Fatima-Weltapostolats in Deutschland die Stellung eines Ehrenvorsitzenden zuerkennen. Er ist Mitglied des Nationalen Arbeitskreises und beratendes Mitglied des Vorstands.
§ 14 Förderung und Sicherung der kirchlichen Sendung
Der Vorstand berichtet der zuständigen kirchlichen Autorität nach pflichtgemäßem Ermessen in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung. Er ist entsprechend zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen an das Fatima-Weltapostolat International in Fatima, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Petersberg, 25. November 2019
Pfarrer Thorsten Kremer
Direktor und 1. Vorsitzender